Stuttgarter Sportclub 1900 e. V.
Stuttgarter Sportclub 1900 e. V.  

Vereinsjugendordnung

 

§ 1 Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportverein Stuttgarter Sportclub 1900 e. V.

§ 2 Rechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder (7 bis 18 Jahre) genießen alle Rechte, die sich aus der Jugendordnung, insbesondere aus der Zweckbestimmung der Jugendabteilung ergeben. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht in der Jugendvollversammlung. Gleichzeitig haben sie die Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus der Jugendordnung ergeben.

§ 3 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Stuttgarter Sportclubs. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und von der Vereinsvorstandschaft genehmigt wird.

§ 4 Wahl des/der Jugendleiter/in
Die Wahl des/der Jugendleiter/in wird bei der Jugendversammlung des Vereins jedes Jahr neu gewählt und bei der Hauptversammlung des Vereins bestätigt.

§ 5 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt ihrer Jugendarbeit ist die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der Jugendlichen. Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten (z. B. Zeltlager – Museumsbesuche usw.). Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

§ 7 Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird für ein Jahr erhoben (Zeitraum wie im Geschäftsjahr) 01. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

§ 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung. Wird dem Verein oder seinem Vertreter keine Austrittserklärung zugesandt, wird der Vereinsbeitrag auch weiterhin berechnet. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens 30. September in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden.

§ 9 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:

-          Die Jugendvollversammlung

-          Der Jugendausschuss

-          Der Jugendvorstand und

-          Der Trainer- und Betreuer-Ausschuss

§ 10 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:

a)       dem/der Jugendleiter/in

b)       dem/der stv. Jugendleiter/in

c)       dem/der Kassierer/in

d)       dem/der Kassenprüfer/in

e)       die beiden Vertreter des Bereichs Öffentlichkeitsarbeiten

f)        die beiden Vertreter des Bereichs Veranstaltungen (Vergnügungsausschuss)

g)       den/der Jugendsprecher/in

h)       dem/der Protokollführer/in

i)         weitere Mitarbeiter

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für ein Jahr gewählt; gewählt ist wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Die Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In den Jahren, in denen eine Vereinsmitgliederversammlung stattfindet, ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.

§ 11 Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. Der Jugendausschuss tritt jährlich mindestens 4mal zu Besprechungen zusammen.

§ 12 Jugendkasse
Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen.

§ 13 Jugendsprecher
Aufgabe des Jugendsprechers ist alle Probleme der Jugendlichen oder deren Eltern anzuhören, niederzuschreiben und dem Jugendausschuss bei deren Sitzungen vorzutragen. Der Jugendausschuss ist verpflichtet über diese Probleme zu diskutieren und im Protokoll festzuhalten.

§ 14 Vergnügungsausschuss
Aufgabe des Vergnügungsausschuss ist außerhalb des sportlichen Bereichs liegende Tätigkeiten. Dieses sind u. a. Vorschläge über außersportliche Veranstaltungen auszuarbeiten und nach Absprache mit dem Jugendleiter durchzuführen.

Dieses sind z. B.

a)       Ausflüge organisieren

b)       Organisation der Verpflegung bei Turnieren

c)       Gestalten von Jugendweihnachtsfeiern

§ 15 Weitere Ausschussmitglieder
Alle Trainer und Betreuer der Jugendmannschaften sind beratende und stimmberechtigte Mitglieder des Jugendausschusses, soweit sie Mitglieder im Stuttgarter Sportclub sind

§ 16 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss vom Gesamtjugendausschuss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 17 Vereinseigene Geräte und Kleidung
Vereinseigene Geräte (Tore, Bälle usw.) müssen an ihrem Bestimmungsplatz in Verwahrung oder abgestellt werden. Auch die vom Verein bereitgestellte Spielerkleidung ist mit Sorgfalt zu behandeln. Mutwillig beschädigte bzw. verlorene Geräte und Sportkleidung werden dem Spieler oder der Mannschaft in Rechnung gestellt.

§ 18 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 19 Öffentlichkeitsarbeit
Die Aufgaben des Gremiums „Öffentlichkeitsarbeit“ beinhaltet neben der Herstellung und Verteilung von Vereinsheften, Plakaten und sonstigen Werbemöglichkeiten des Vereins neue Werbemöglichkeiten zu finden und auszubauen. Weiterhin sollten Ergebnisse und Berichte der Jugend von diesem Gremium an die örtliche Zeitung weitergeleitet werden. Ehrungen an Jugendspieler oder verdiente Mitarbeiter werden ebenfalls über dieses Gremium durchgeführt.

Stuttgart, den 06.07.1999



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Stuttgarter Sportclub
Talstraße 210-212
70372 Stuttgart

 

Telefon:      0711 569176

Gaststätte:  0711 45262520

 

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